Fahren mit 17

Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis B bzw. B197

  • Mindestalter für die Erteilung 17 Jahre
  • Ausbildung gemäß der FahrschAusbO (Mindestalter bei Ausbildungsbeginn: 16 ½ Jahre)
  • Bestandene Prüfung in Theorie und Praxis ( Theorie und Praxis (Theorieprüfung frühestens 3 Monate, praktische Prüfung frühestens 1 Monat vor Erreichen des 17. Geburtstages)
  • Namentliche Benennung einer (oder mehrere) Begleitpersonen

Voraussetzungen für die Begleitperson

  • Die Begleitperson muss mindestens 30 Jahre alt sein.
  • Sie muss die Fahrerlaubnis der Klasse B seit mindestens fünf Jahren (ununterbrochen) besitzen.
  • Sie darf nicht mehr als 1 Punkt in Flensburg haben.
  • Die Begleitperson muss namentlich benannt werden und wird in die Prüfungsbescheinigung eingetragen. Die Anzahl der Begleiter ist nicht begrenzt, es dürfen aber nur Personen begleiten, die in der Prüfungsbescheinigung eingetragen sind.
  • Während der Fahrt darf die Begleitperson nicht alkoholisiert sein – Sie darf zumindest die 0,5 Promille-Grenze nicht erreichen

Konsequenzen bei Verstößen

Die Fahrerlaubnis muss widerrufen werden, wenn der Fahrerlaubnisinhaber ein Kraftfahrzeug der Klasse B oder BE ohne Begleitperson führt- oder mit einer Begleitperson, die 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut hat bzw. unter Einfluss eines in der Anlage zu § 24a STVG genannten berauschenden Mittels steht.

Eine neue Fahrerlaubnis darf – unabhängig von den übrigen Voraussetzungen – erst erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er an einem Aufbauseminar nach § 2a Abs. 2 StVG (AST) teilgenommen hat. Ein Aufbauseminar muss auch bei anderen punktebewerteten Verstößen absolviert werden. Die Probezeit – die mit der Prüfbescheinigung beginnt – verlängert sich um zwei Jahre.

Die Beifahrerin oder der Beifahrer -BF 17 –

Als erwachsende Begleitperson haben Sie grosse Verantwortung.Tragen Sie dazu bei, dass unsere Strassen sicherer werden. Unterstützen Sie die anvertrauten Jugendlichen dabei, sich umsichtig und verantwortungsvoll im Strassenverkehr zu bewegen.

  • Der junge Fahrer ist verantwortlicher Fahrzeugführer.
  • Nehmen Sie sich Zeit für Ihre Aufgabe, seien Sie aufmerksam während der Fahrt.
  • Vermitteln Sie Ruhe und Sicherheit.
  • Achten Sie darauf, dass die junge Fahrerin bzw.der junge Fahrer körperlich fit ist.
  • Begleiten Sie niemals unter Alkohol- oder Drogeneinfluss oder wenn Sie sich selbst unwohl oder krank fühlen
  • Beraten Sie die Fahrerin bzw. den Fahrer vor und während der Fahrt, wenn dies gefahrlos möglich ist.
  • Greifen Sie aber nicht selbst in die Fahrtätigkeit ein. Sie sind kein „Hilfsfahrlehrer“
  • Verhindern Sie, dass die jungen Fahrer andere gefährden (z.B. durch hohe Geschwindigkeit zu dichtem Auffahren, gefährlichen Überholmanövern, Rotlichtverstößen)
  • Nehmen Sie stets Ihren Führerschein mit.
  • Lassen Sie Ihren Schützling Fahrstrecke und Fahrzeitpunkt entsprechend seinem Können auswählen.
  • Sprechen Sie mit ihm über die Folgen von Alkohol und Drogenkonsum am Steuer.
  • Zur Vorbereitung Ihrer Tätigkeit als Begleitperson empfehlen wir eine Einweisung durch den betreuenden Fahrlehrer.

Begleitetes Fahren mit 17 – Führerschein mit 17 -BF 17-

Die Fahrberechtigung mit 17 Jahren ist an bestimmte Auflagen gebunden:

  • Gehen Sie verantwortungsvoll damit um.
  • Fahren Sie nur, wenn Sie körperlich fit sind, niemals unter Alkohol- und Drogeneinfluss.
  • Gurten Sie sich immer an.
  • Fahren Sie defensiv und vorausschauend.
  • Nehmen Sie Ihre Prüfbescheinigung und Ihren Ausweis immer mit, wenn Sie Auto fahren.
  • Halten Sie sich unbedingt an die Auflagen, da sonst ein Bußgeld fällig wird oder Ihnen sogar die gesamte Fahrerlaubnis entzogen werden kann
  • Teilen Sie der Kraftfahrzeugversicherung mit, dass das Fahrzeug für diesen Modellversuch benutzt wird.
  • Bis zum 18. Geburtstag dürfen die jungen Fahrerinnen und Fahrer nur gemeinsam mit einer Begleitperson fahren. Ausnahmen: Führerschein Klasse LMS. Ab dem 18. Lebensjahr hat jeder 3 Monate Zeit, die Fahrberechtigung gegen die Fahrerlaubnis zu tauschen.
  • Die Fahrberechtigung ist nur in Deutschland gültig.